Aufbau von Antennenmasten mit Höhen größer 10m

Da es immer wieder Fragen gibt, was man bei der Genehmigung von Masten, die höher als 10msind, zu beachten ist, habe ich das mal beispielhaft für meinen Wohnort (Land Thüringen) zusammengetragen. Es wäre schön, wenn diese Infos langfristig mit den Daten aus anderen Bundesländern ergänzt werden.

Für das Genehmigungsverfahren beim örtl. Bauamt sind einzureichen :

  • Statische Mastberechnung (nicht älter als 2 Jahre ; zugelassener Stahlbau Statiker ; Mast- Lieferant – bei Neu-Masten)
  • Prüfstatik (bestätigt durch zugelassenen Prüfstatiker, zusätzlich !)
  • Mast Fundamentzeichnung
  • Baugrundgutachten (Bodenverhältnisse etc)
  • Mast Einzelteilzeichnung
  • Stückliste
  • Umweltgutachten (Umweltamt)
  • Renaturierungsmaßnahmen (wenn notwendig)

Weiterhin ist zu beachten:

  • Zustimmung der “ lieben Nachbarn “ (alle umliegenden Nachbargrundstücke)
  • Blitzschutz Nachweis (falls erforderlich)
  • Einhaltung Arbeitsschutz bei Montage + Reparatur

Bemerkung :
Da jetzt immer mehr „gebrauchte“ Masten (BP40/ BP60/ Western Tower etc) auf dem „Markt“ erscheinen, könnten sich die „vielen“ Interessenten in den Vereinen (BCC/GDXF usw. ) mal zusammenschließen und gemeinsam die erforderlichen Unterlagen finanzieren. Es wäre schade , wenn diese Masten alle verschrottet werden…

… und „errichtete “ Alt- Masten“ haben Bestandsschutz , solange „KEINER“ irgendwelche Einwände hat …

Ansonsten ist ein neuer Mast mit aktuellen Unterlagen vom Hersteller/ Lieferant ( Statik/ Prüfstatik etc. ) billiger !

Thüringer Bauvorlagenverordnung 23.3.2010

Erklärung Standsicherungsnachweis Thüringen

Es gibt die ersten positiven Nachrichten zum Thema „Antennenmasten mit einer Höhe größer 10m“

Auf Hinweis von DK9FE, Jürgen aus Hessen ergeben sich dort folgende Änderungen

Hessische Bauordnung (HBO) 2018 mit Änderung vom Juni 2020

§ 63 Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben
Vorhaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 bedürfen nach Maßgabe der Anlage keiner Baugegenehmigung

Anhang zu §63:
5 Antennen, Masten, Unterstützungen und ähnliche bauliche Anlagen
5.1 Antennenanlagen
5.1.1 bis 15 m Gesamthöhe, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, und bei Parabolantennen mit Reflektordurchmesser bis 1,20 m, bei über 10 m Gesamthöhe unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 4,
5.1.2 zugehörige Versorgungseinheiten und Funkcontainer

– – – – – – – – – – – – – –

Jetzt hoffe ich , daß das Land Thüringen diese Änderung auch durchführt…

Wer kann ähnliches aus den „restlichen“ Bundesländern berichten ?

Interessante Gesetzesänderung in der Brandenburgischen Bauordnung (Danke an DL5YM):
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016#64
siehe -> baugenehmigungsfrei §61 Abs.5

…folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 Meter auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 Meter und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 Kubikmeter sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, mobile Antennen einschließlich Masten, die zur Verbesserung der Mobilfunknetzabdeckung, im Innenbereich mit einer Höhe bis zu 15 Meter, im Außenbereich bis zu 20 Meter, mit einer maximalen Standzeit von 18 Monaten errichtet werden, Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen, Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,Signalhochbauten für die Landesvermessung, Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 Meter, …